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   BSG - B 13 R 53/10 R   

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BSG - B 13 R 53/10 R (https://dejure.org/2012,56581)
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Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R

    Erstattungsanspruch nach § 118 SGB 6 bzw § 42 SGB 1 auf einen Teil des

    Soweit der Senat bisher zu § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 1 SGB VI und der dortigen Wendung "über den entsprechenden Betrag bei Rückforderung anderweitig verfügt" die Ansicht vertreten hat, dass das Guthaben bei Eingang der ohne Rechtsgrund überwiesenen Rentengutschrift und die Beträge der weiteren danach auf dem Konto eingegangenen Gutschriften von den ausgeführten anderweitigen Verfügungen abzusetzen seien, weil die rechtsgrundlose Rentengutschrift bzw der "entsprechende Betrag" zur Ausführung der "anderweitigen Verfügung" gar nicht benötigt würden, wenn die das Überweisungskonto belastende Verfügung mit dem Wert aus anderen Quellen stammender Gelder ausgeführt werden könnte mit der Folge, dass der Wert der fehlüberwiesenen Rentenleistung im Vermögen des Geldinstituts geblieben wäre (so noch Senatsurteile vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 118 Nr. 9 RdNr 44; ähnlich vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R - Juris RdNr 17), gibt der Senat diese Rechtsprechung entsprechend seiner Ankündigung im Termin vom 17.4.2012 (zum unstreitig erledigten Rechtsstreit B 13 R 53/10 R - vgl Terminbericht Nr. 20/2012) auf.
  • SG Frankfurt/Main, 25.04.2018 - S 10 R 542/14
    Die Erstattungsbeträge seien nach höchstrichterlicher Entscheidung z.B. Urteile des BSGE vom 17.04.2012, AZ B 13 R 53/10 R nicht nach dem Grundsatz der zeitlichen Priorität zu ermitteln.

Redaktioneller Hinweis

  • Klagerücknahme durch die DRV Bund

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